Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung

Mit der Beratungshilfe werden die Kosten des Anwaltes für seine außergerichtliche Tätigkeit abgedeckt, d.h. ein Beratungsgespräch und gegebenenfalls erforderlicher Schriftwechsel mit der Gegenseite. Benötigen Sie hingegen Hilfe für ein gerichtliches Verfahren, muss ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.

Beratungshilfe wird Ihnen bewilligt werden, wenn Sie in einem gerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätten. Im Gegensatz zur Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen Sie die Beratungshilfe in der Regel selbst bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht, bevor Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Obwohl Sie den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe persönlich vor Ort beantragen, ist es von Vorteil, wenn Sie sich das hierfür ohnehin auszufüllende Formular vorab ansehen und die erforderlichen Angaben und Dokumente vorbereiten (Jede Angabe im Formular sollte durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden können). Hierdurch können Sie Verzögerungen oder gar mehrere Gänge zum Amtsgericht verhindern. Im Idealfall wird Ihnen der Beratungshilfeschein dann direkt vor Ort ausgehändigt. Sind Sie sich bei manchen Angaben nicht sicher, wird Ihnen der Rechtspfleger des Amtsgerichts weiterhelfen.

Das entsprechende Antragsformular (am PC ausfüllbar) sowie Ausfüllhinweise hierzu können Sie selbstverständlich auf dieser Seite herunterladen:

Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe (mit Ausfüllhinweisen)

Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren

Im Gegensatz zur Beratungshilfe muss Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) dann beantragt werden, wenn das gerichtliche Verfahren beschritten werden soll oder wenn Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren zur Wehr setzen wollen oder müssen.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass Sie den Antrag nicht vorab selbst beim Amtsgericht stellen müssen. dies übernehme ich für Sie. Sie müssen lediglich dafür Sorge tragen, dass das untenstehende Antragsformular vollständig ausgefüllt und mit den entsprechenden Belegen versehen ist.

Die Prozesskostenhilfe umfasst sämtliche Gerichtskosten (etwa auch notwenige Gutachterkosten) sowie die Kosten für Ihren Rechtsanwalt.

Je nach Einzelfall und dem Wert die Streitigkeit, werden diese Kosten entweder vollständig oder zumindest zu einem Großteil von staatlicher Seite übernommen.

Wenn Sie über ein gewisses Einkommen verfügen, das aber nicht für das vollständige Bezahlen der Kosten ausreicht, kann Ihnen das Gericht auch auferlegen, dass Sie monatlich eine bestimmte Summe an die Landesoberkasse zurückzahlen müssen (maximal 4 Jahre lang).

Wurde Ihnen Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe ohne eine solche Ratenzahlung bewilligt, kann und wird das Gericht nach dem Abschluss des Verfahrens in regelmäßigen Abständen (maximal 4 Jahre lang) bei Ihnen nachfragen, ob sich eine Verbesserung Ihrer wirtschaftlichen Situation ergeben hat. Ist dies der Fall, kann Ihnen auch nachträglich noch eine Ratenzahlung auferlegt werden.

Dem folgenden Antragsformular können Sie entnehmen, welche Informationen und Unterlagen Sie für die Antragstellung vorbereiten müssen. Beachten Sie dabei, dass jede Angabe durch das Beifügen eines Beleges nachgewiesen werden muss (etwa Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Bescheide des Jobcenters). Beachten Sie hierzu auch die ebenfalls beigefügten Ausfüllhinweise. Selbstverständlich unterstütze ich Sie gerne auch beim Ausfüllen der unverständlichen Teile des Antrages.

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe (mit Ausfüllhinweisen)

Wann erhalte ich Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe?

Um einen Anspruch auf Beratungshilfe und / oder Prozesskostenhilfe zu haben, müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die müssen als wirtschaftlich bedürftig im Sinne des Gesetzes (§§ 114ff. ZPO) sein und Ihr Anliegen muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen schwammig wie folgt:

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Gerade die Berechnung der wirtschaftlichen Komponente ist äußerst kompliziert, sodass hier kein erschöpfender Überblick gegeben werden kann.

Grundsätzlich gilt: Es wird zunächst das Ihnen zur Verfügung stehende Nettoeinkommen ermittelt. Hiervon werden Freibeträge für eine Berufstätigkeit und für Angehörige (v.a. Kinder) sowie besondere Belastungen (Darlehen, Unterhaltszahlungen, Gesundheitskosten, Fahrten zur Arbeit) abgezogen.

Von dem Ihnen verbleibenden Betrag müssen Sie monatlich die Hälfte für die Prozesskosten einsetzen (Einsatzbetrag). Unterschreitet dieser Einsatzbetrag die Höhe von 10 EUR, erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Beratungshilfe wird grundsätzlich ohne Ratenzahlungen gewährt.

Sie erhalten keine Prozesskostenhilfe, wenn Sie mit den so errechneten Raten (Einsatzbetrag) die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits in 4 Monaten begleichen könnten. Es müssen damit also zusätzlich diese Kosten abgeschätzt werden.

Verfügen sie über nicht besonders geschütztes Vermögen von derzeit über 5.000,00 EUR (etwa PKW, Versicherungen, Bausparverträge), müssen Sie dieses erst für die Kosten einsetzen, bevor Sie Prozesskostenhilfe beantragen können.

Wenn Sie Rückfragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.