Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit

Eine Thematik, die jeden Mandanten aus nachvollziehbaren Gründen stark interessiert, ist die Frage nach den voraussichtlichen Kosten der anwaltlichen Unterstützung. Diese Frage ist leider sehr schwer vorab zu beantworten. Dies hat seine Ursache vor allem darin, dass zum einen zwischen einer reinen Beratung und einer Tätigkeit nach außen hin, zum anderen zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren unterschieden wird. Darüber hinaus kommt der Frage erhebliche Bedeutung zu, welchen "Wert" man einer Rechtsproblematik beimisst. Eine genauere Einschätzung kann ich Ihnen gerne im Rahmen eines ersten Telefonats / Gesprächs geben. Die folgenden, lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen, können lediglich einen groben Überblick geben:

Beratungsgespräch / Anwaltliche Erstberatung

Mit einem Erstberatungsgespräch soll möglichst abschließend geklärt werden, ob eine weitere Tätigkeit erforderlich, sinnvoll und erfolgversprechend ist. Die Kosten hierfür sind auf einen Höchstsatz von 226,10 EUR inkl. MwSt. beschränkt. Diese Gebühr kann und wird bei einfacher gelagerten Fällen, die in einem relativ kurzen Beratungsgespräch erledigt werden können, nach unten anzupassen sein. Sie können davon ausgehen, dass für ein Beratungsgespräch mit einer Dauer von ca. 30 Minuten im Regelfall Kosten in Höhe von etwa 100,00 EUR entstehen werden.

Außergerichtliche Tätigkeit

Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sobald der Anwalt nach außen hin tätig wird, etwa durch eines oder mehrere Schreiben oder ein Telefonat, entsteht die so genannte Geschäftsgebühr. Dabei handelt es sich um eine pauschale Grundgebühr. D.h. Sie zahlen nicht etwa für jede einzelne Tätigkeit des Anwalts (jedes Schreiben) gesondert. Die Höhe der Grundgebühr richtet sich nach dem Wert der Streitigkeit. Je höher dieser Wert ist, desto höher die Kosten der anwaltlichen Vertretung, wobei die Steigerung nicht linear verläuft. Der "Wert" einer Streitigkeit ist relativ einfach zu ermitteln, wenn etwa eine klar bezifferbare Forderung im Raum steht (etwa eine Kaufpreisforderung in Höhe von 700,00 EUR oder der Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Kfz mit einem Wert von 21.000,00 EUR). In einem solchen Fall kann man die voraussichtlichen Kosten relativ einfach berechnen. Eine vereinfachte tabellarische Übersicht habe ich Ihnen auf der folgenden Seite zusammengestellt.

 Rechtsanwaltsgebühren nach Streitwerten

In vielen Konstellationen ist der Streitwert nicht so einfach zu ermitteln (etwa Kündigungsschutzklage, Scheidungsverfahren, Sorgerechtsantrag, Unterlassungsklage etc.). Die Streitwerte basieren dann entweder auf speziellen gesetzlichen Vorgaben oder richterlicher Rechtsprechung.

Gerichtliche Tätigkeit

Die Kosten für die gerichtliche Tätigkeit richtet sich nach derselben "Streitwerttabelle", wie die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit. Hier entstehen weitere (maximal 3) Pauschalgebühren, je nach Verfahrensgang:

  • Geschäftsgebühr (immer)
  • Terminsgebühr (im Regelfall)
  • Einigungsgebühr (manchmal)

Für die Führung des Rechtsstreits entsteht eine "Verfahrensgebühr" (gleich, wie viele Schriftsätze gewechselt werden). Sofern zuvor eine außergerichtliche Gebühr entstanden ist, wird diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Ist für die Entscheidung des Rechtsstreits eine oder mehrere mündliche Verhandlungen erforderlich (Regelfall), entsteht die so genannte "Terminsgebühr" - ebenfalls eine Pauschalgebühr.

Wird der Rechtstreit im Wege einer Einigung (Vergleich) zwischen den Parteien erledigt, sodass keine Entscheidung des Gerichts mehr erforderlich ist, entsteht die dritte Pauschalgebühr, sie so genannte "Einigungsgebühr".

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

In manchen Fällen ist anwaltliche Hilfe dringend erforderlich, man kann sie sich aus wirtschaftlichen Gründen aber nicht leisten. Dann kommt für Sie ggf. staatliche Hilfe in Form der Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe (gerichtlich) in Betracht. Wird Ihnen diese bewilligt, erfolgt die (reduzierte) Vergütung des Anwalts aus der Landeskasse. Selbstverständlich werde ich gerne auch auf dieser Basis für Sie tätig. Ggf. werden Sie bei einem Gerichtsverfahren noch einen geringen Eigenbeitrag leisten müssen. Eine Übersicht über die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren habe ich gesondert auf der folgenden Seite für Sie zusammengefasst.

 Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe