Das Regelinsolvenzverfahren als Normalfall für Selbständige und Unternehmer

Für selbständige Personen und Unternehmer (auch Freiberufler) steht das so genannte Regelinsolvenzverfahren zur Verfügung. Nur im Rahmen dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen den Betrieb auch nach dem Insolvenzantrag weiter fortzuführen, wenn Sie dies möchten.

Jedoch auch dann, wenn sie Ihre unternehmerische Tätigkeit, die Sie womöglich nur als Nebenerwerb ausgeübt haben, bereits vor langer Zeit beendet und ad acta gelegt haben, fallen Sie grundsätzlich nicht unter die Regelungen des vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahrens (Ausnahmen untenstehend).

Privatinsolvenz für ehemals Selbständige als Ausnahme

Eine Ausnahme hiervon besteht nur unter den folgenden, engen Bedingungen, die alle zusammen vorliegen müssen.

  • Die Selbständigkeit besteht nicht mehr
  • Sie haben maximal 19 unterschiedliche Gläubiger
  • Es bestehen keine Forderungen gegen Sie aus Arbeitsverhältnissen (Arbeitslohn, Sozialabgaben, Lohnsteuer)

Ob im konkreten Fall die Regelinsolvenz oder die Privatinsolvenz einschlägig ist, kann häufig erst nach einer genauen Prüfung der Schuldensituation mit Gewissheit beurteilt werden.

Unterschiede zum Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz)

Im Ergebnis unterscheidet sich das Regelinsolvenzverfahren für natürliche Personen jedoch kaum von einem Privatinsolvenzverfahren.

Der zu Beginn augenscheinlichste Unterschied liegt darin, dass der Antragstellung kein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden muss. (das oftmals zeitintensive Verfahren zur Erfassung Ihrer aktuellen Schuldensituation vor der Antragstellung wird häufig gleichwohl erforderlich sein). Dies bedeutet, dass Sie entsprechend auch keine Bescheinigung einer geeigneten Person benötigen und stattdessen sofort den Insolvenzantrag stellen können. Diesen Antrag können Sie zudem alleine stellen - ein Anwalt wird nicht zwingend benötigt.

Nach der Antragstellung wird, anders als bei der Privatinsolvenz, zunächst ein Sachverständiger mit der Prüfung beauftragt werden, ob bei Ihnen verwertbares Vermögen vorhanden ist und ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Ist diese Phase abgeschlossen, wird sodann das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Ablauf gleicht dann dem des Verbraucherinsolvenzverfahrens (3-6 Jahre Wohlverhaltensphase, dann Restschuldbefreiung).

Für Fragen hierzu stehe ich Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch zur Verfügung.