Unterhalt für das Kind

Der Unterhalt für das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder ist eines der häufigsten Probleme im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung. Die Problemstellungen sind dabei ebenso vielfältig, wie die hierzu ergangene Rechtsprechung. Im Folgenden versuche ich, Ihnen einen ersten, groben Überblick über die Grundsatzfragen zu geben. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs zur Verfügung.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Kindes vollkommen unabhängig von Frage ist, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Er hat in den meisten Fällen Priorität vor allen anderen Unterhaltsansprüchen und verlangt dem Verpflichteten sehr viel mehr ab, als etwa der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes steht auch nicht unter der Bedingung des (regelmäßigen) Umgangs mit dem Unterhaltsverpflichteten und kann auch nicht von dessen Ausübung abhängig gemacht werden.

Wichtig: Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhalt ausdrücklich vom Unterhaltsverpflichteten eingefordert (§ 1613 Abs. 1 BGB). Kann der Unterhalt nicht gleich beziffert werden (etwa, weil die Einkommensverhältnisse unklar sind), reicht es hierfür auch aus, dass von dem gesetzlichen Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht wird. Eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Frage des Unterhalts sollte damit sehr zügig nach einer Trennung besprochen und geregelt werden. Bei Zweifeln an der Zahlungsmoral sollte zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Unterhaltsanspruch durch die Schaffung eines Unterhaltstitels (etwa kostenfrei beim Jugendamt) abzusichern.

Wird kein Kindesunterhalt gezahlt, empfiehlt es sich daher, den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle einzufordern und erforderlichenfalls im Wege einer einstweiligen Anordnung zu titulieren und gleichzeitig die Auskünfte für eine genaue Berechnung einzufordern. Ergibt sich später aus den Auskünften, dass ein höherer Unterhalt geschuldet ist, kann dieser dann auch noch rückwirkend eingefordert werden.

Das minderjährige Kind

Den größten Schutz genießt das noch minderjährige Kind. Dabei sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Es besteht jedoch gemäß § 1606 Abs. 3 S. 3 BGB die gesetzliche Vermutung, dass der Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. De facto besteht damit eine Zahlungsverpflichtung allein bei dem Elternteil, bei dem sich das Kind kürzere Zeit aufhält, als beim anderen Elternteil. Dies ist auch bei großzügigen Umgangskontakten anzunehmen, wenn die Betreuungsleistungen nicht annähernd gleichwertig sind (>45% der Betreuungsleistung). Sind die Betreuungsleistungen der beiden Eltern annährend gleichwertig, spricht man von einem so genannten "Wechselmodell". Dies bedeutet jedoch nicht etwa, dass kein Unterhalt mehr geschuldet wird: Vielmehr wird dann der (zumeist erhöhte) Unterhaltsbedarf zwischen den Eltern nach deren Leistungsfähigkeit (Einkommen) aufgeteilt.

Um den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes erfüllen zu können, muss der Unterhaltsverpflichtete sein gesamtes Einkommen bis zu einem monatlichen Selbstbehalt von 1.080,00 EUR bzw. 880,00 EUR bei nicht Erwerbstätigen (Stand 2018) einsetzen. Erforderlichenfalls hat der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil auch den Stamm seines Vermögens (Ersparnisse, Immobilien etc.) zu verwerten, um den Unterhaltsanspruch befriedigen zu können. Andere Unterhaltsansprüche, etwa der Kindesmutter, einer neuen Freundin / Ehefrau oder eines volljährigen Kindes, haben demgegenüber zurückzustehen (Rangfolge - § 1609  BGB).

Haben mehrere minderjährige Kinder einen Anspruch, stehen diese gleichberechtigt nebeneinander (gleich, aus welcher Beziehung die Kinder jeweils stammen). Das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltsschuldners wird dann anteilsmäßig verteilt.

Das volljährige Kind

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres hat das Kind grundsätzlich allein für seinen Lebensunterhalt zu sorgen - die Unterhaltspflicht der Eltern endet. Allerdings gibt es hiervon zwei bedeutsame Ausnahmen (siehe unten), die in der täglichen Praxis eine äußerst große Rolle spielen. Zu beachten ist zudem, dass ab sofort beide Eltern Barunterhalt nach ihrer Leistungsfähigkeit schulden. Auch wenn das Kind noch bei einem Elternteil wohnt, kann dieser sich nicht (mehr) darauf berufen, seine Verpflichtung durch das Bereitstellen von Kost und Logis zu erfüllen. Ab der Volljährigkeit muss sich das Kind zudem das Kindergeld voll auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen. Schließlich errechnet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs ab dann nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Elternteile. Mit der Vollendung des 18 Lebensjahres muss das Kind seinen Unterhalt selbst geltend machen.

a) Das privilegierte volljährige Kind

Dem minderjährigen Kind gleichgestellt wird das so genannte privilegierte volljährige Kind. Eine Privilegierung ist dann gegeben, wenn das Kind:

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • nicht verheiratet ist
  • noch im Haushalt eines Elternteils lebt
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet

b) Das volljährige Kind in der Ausbildung / Studium

Auch wenn die allgemeine Schulausbildung (Gymnasium, Realschule) abgeschlossen ist, endet die die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nicht zwingend: Die Eltern sind dazu verpflichtet, ihre Kinder so lange finanziell zu unterstützen, bis sie eine erste, angemessene Ausbildung (oder Studium) abgeschlossen haben. Im Gegensatz zum minderjährigen und privilegierten volljährigen Kind, ist die Verpflichtung der Eltern etwas gelockert: Es muss Ihnen ein angemessener Selbstbehalt von monatlich 1.300 EUR (Stand 2018) verbleiben. Einkommen aus einem Studentenjob muss sich das studierende Kind im Regelfall nicht auf seinen Anspruch anrechnen lassen: Bei einem Studium handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Vollzeitbeschäftigung. Wird dennoch Einkommen erzielt und dadurch das Studium nicht vernachlässigt, bleibt dieses als "überobligatorisch" anrechnungsfrei. Dieses Privileg genießen Kinder, die eine Ausbildung durchlaufen leider nicht: Die Ausbildungsvergütung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet (mit Ausnahme eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 100,00 EUR).

Eine Zweitausbildung müssen die Eltern in der Regel nicht finanzieren. Dasselbe gilt auch dann, wenn eine Ausbildung oder ein Studium ohne nachvollziehbaren Grund abgebrochen wird. Allerdings gibt es auch hier eine Vielzahl an Ausnahmen Besonderheiten. So kann dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugestanden werden, in welcher es sich bezüglich der gewählten Ausbildung auch noch umentscheiden kann. Dies ist jedoch stets vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beurteilt werden. 

Der Unterhaltsanspruch besteht auch während des Freiwilligen Sozialen Jahres, wenn dieses der Orientierung des Kindes dient, im Zusammenhang mit einer späteren beruflichen Orientierung steht oder Voraussetzung für eine hierauf aufbauende Ausbildung ist.

Für Rückfragen und eine Beratung in Ihrem Fall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.